Wenn du als Jäger beim Umgang mit Waffen und Munition Fehler machst, bist du deinen Jagdschein schneller wieder los, als du denkst. Wir zeigen dir, was du beachten musst.
Bereits während deiner Jagdausbildung werden sich viele Gespräche zwischen dir und deinen „Jagdmitschülern“ um die Frage drehen, welche Waffe man sich nach bestanderer Prüfung am besten kaufen sollte. Bei diesen Diskussionen schwingt eine große Vorfreude mit, bald zu den wenigen Personengruppen in Deutschland zu zählen, die Waffen und Munition besitzen und führen dürfen.
Doch die Freude kann schneller wieder getrübt sein als du denkst, denn wer auch nur gegen eine der zahlreichen waffenrechtlichen Vorschriften verstößt, ist seine Waffen ganz schnell wieder los. Und verlierst du deine waffenrechtliche Erlaubnis, dann geht in der Regel auch der Jagdschein flöten.
Damit es dazu nicht kommt, findest du in dieser Jägerfibel die wichtigsten Grundlagen im korrekten Umgang mit Waffen und Munition.
5 Antworten
Der Waffenkoffer muss nicht mit einem Schloss abgeschossen sein.
Gegen das Aufbewahren im Auto gibt es auch Urteile. Behörden und Judikative sehen das als schweren Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften.
Also nicht einfach Mal die Jacke über die Kanone werfen und dann 15 Minuten lang eine heiße Schokolade trinken gehen.
Die Anmerkungen von Vincent sind so nicht ganz zutreffend.
Zum verschlossenen Futteral:
Beim Transport einer Schusswaffe nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG z.B. zum Schießstand oder Büchsenmacher darf diese „nicht zugriffsbereit“ sein. Nach Nr. 12.3.3.2 WaffVwV soll eine in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportierte Waffe in jedem Fall als „nicht zugriffsbereit“ angesehen werden. Zwar besteht in der Tat grds. die Möglichkeit, diesen Zustand auch durch andere Verschlussmöglichkeiten herzustellen, dies kann aber je nach gewählter Methode mit einem höheren rechtlichen Risiko verbunden sein und ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Die Empfehlung der Jägerfibel, ein mit einem Schloss versehenes Futteral/Waffenkoffer zu verwenden, ist daher eine sichere und praxisgerechte Lösung.
Zur „Aufbewahrung“ im Auto bei einem kurzen Zwischenstopp auf oder von dem Weg zur Jagd:
Nach § 13 Abs. 9 AWaffV hat man bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der eigenen Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, diese unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme Dritter zu sichern. Nach Nr. 36.2.15 WaffVwV kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (z.B. Einnahme des Mittagessens, Tanken, etc.) reicht es grds. aus, wenn die Waffen und Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Möchte man also z.B. nach dem Morgenansitz noch eine heiße Schokolade trinken gehen, kann man seine Büchse grds. im gut zugedeckten, verschlossenen Futteral im abgeschlossenen Auto (Kofferraum o.ä.) lassen.
Danke an Frankonia für das Erstellen dieser interessanten Fibel 🙂
Liebe Grüße und Waidmannsheil,
Alexander
Informativ und wirklich gut gemacht diese Zusammenstellung.
Aber zwei Anmerkungen bzw. Fragen:
1. Der Autor macht einen Unterschied zwischen einer Fahrt ins Revier und einer Fahrt zur Drückjagd (wohl in einem fremden Revier). Beides ist ja sicher eine Fahrt zur Jagdausübung. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die Unterscheidung, daß im ersten Fall die Waffe zugriffsbereit im zweiten Fall nicht zugriffsbereit sein darf? Auch die Fahrt in fremdes Revier ist eine Fahrt welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht.
2. Wie in fast allen Zusammenfassungen dieser Art ist hier von der Fahrt „ins Revier“ die Rede, bei der die Waffe zugriffsbereit im Auto sein darf. Was ist denn eigentlich mit der Fahrt „aus dem Revier“? Gilt auf dem Rückweg dasselbe Recht wie auf dem Hinweg?
Bitte die Fragen nicht falsch verstehen. Natürlich kann man sich zu eigen machen außerhalb eines Reviers immer nicht zugriffsbereit zu transportieren. Aber dennoch die Frage: Was ist erlaubt und was nicht?
Waidmannsheil
Alex
Hallo Alex,
es freut mich, dass dir die Fibel gefällt und vielen Dank für deine Anmerkungen:
1. Die Unterscheidung zwischen der Fahrt ins heimische Revier und der Fahrt zur Drückjagd sollte nur die Entfernungsproblematik versinnbildlichen – aus der Annahme heraus, dass Jagdeinladungen einen oft weiter in die Ferne führen. Das ging aber aus dem Text nicht klar hervor. Danke für den Hinweis, ich werde die Passage entsprechend anpassen. Denn grundsätzlich stehen sowohl die Fahrt ins Revier, die Fahrt in den Pirschbezirk oder auch die Fahrt zur Drückjagd im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung. Bei allen genannten Fahrten darf die Waffe sich also zugriffsbereit und entladen im Fahrzeug befinden. Ein Problem kann jedoch die Entfernung zum Ziel darstellen: Mir ist bisher keine Rechtssprechung bekannt, die definiert hat, ab welcher Entfernung zum Revier oder zur Drückjagd die Waffe transportiert werden muss. Deshalb ist meine (nicht rechtsverbindliche) Empfehlung, bei Fahrtzeiten über einer Stunde, die Waffe generell nicht zugriffsbereit zu transportieren. Dann kann meiner Einschätzung nach nicht mehr von der „näheren Umgebung“ ausgegangen werden.
2. Die Frage lässt sich einfach beantworten: Der Rückweg ist rechtlich genauso wie der Hinweg zu bewerten. In Nr. 13.6. WaffenVwV heißt es „…auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd…“
Viele Grüße und Waidmannsheil,
Simon
Mein Sohn hat bis jetzt mit Sportwaffen viel geschossen und geübt. Er möchte jetzt eine Ausbildung zum Jäger machen. Danke für diese kleine Jägerfibel als Unterstützung.