Neues Verpackungsgesetz – das müssen Jäger ab 2019 beachten

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch Jäger, die abgepacktes Wildbret verkaufen, können betroffen sein. Bei Missachtung drohen empfindliche Strafen. Hier erfahren Sie, wer betroffen ist, was sie beachten müssen und was das alles kostet.

Neues Verpackungsgesetz – worum geht es?

Zum 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung ab. Ziel des neuen Gesetzes ist es unter anderem, das Recycling zu stärken. Es geht dabei also um „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“. Das sind alle Materialien von Papier über Glas bis zu Leichtverpackungen, die im Gelben Sack oder der Gelben Tonne gesammelt werden. Hintergrund ist, dass viele Unternehmen, die auch bislang eigentlich schon dazu verpflichtet wären, keinen finanziellen Beitrag zum Recycling leisten. Das soll sich ändern, zum einen durch Transparenz, zum anderen durch drastische Strafen.

Sind alle Jäger betroffen?

Betroffen ist grundsätzlich erst einmal jedes Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt. Also auch der Jäger, der abgepackte Waren verkauft, zum Beispiel in Vakuumfolie eingeschweißtes Wildbret oder Leberwurst im Glas. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Denn nur Jäger, die gewerbsmäßig mit Wildbret handeln, fallen unter den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes.

Änderungen Verpackungsgesetz Jäger 2019

Dazu heißt es auf der Internetseite des Verpackungsregisters in einem Dokument mit dem Titel „Die zehn wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“ klipp und klar: „Das „neue“ Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig abgegebenen Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (kurz: privater Endverbraucher) als Abfall anfallen.“

Unerheblich ist dabei, ob das Wildbret nur an den privaten Endverbraucher abgegeben wird, oder auch an Restaurants oder Gaststätten, denn: „„Gleichgestellte Anfallstellen“ sind alle Anfallstellen, bei denen typischerweise solche Verpackungen anfallen“ wie private Haushalte, aber auch Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.

Was müssen betroffene Jäger unternehmen?

Wer gewerbsmäßig Wildbret oder andere Produkte vertreibt, muss drei Dinge tun:

1. Registrieren

Jeder Hersteller oder sogenannte „Erstinverkehrbringer“ muss sich (und alle etwaigen Markennamen) spätestens ab dem 1. Januar 2019 beim Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org in einer Datenbank namens LUCID registrieren. Die Registrierung ist ab Ende August 2018 möglich und kostenlos. Bei der Registrierung müssen Hersteller und Händler ihre nationale Kennnummer, zum Beispiel die Handelsregisternummer, einschließlich der europäischen Steuernummer (USt ID) angeben. Sollte diese nicht vorhanden sein, ist alternativ die nationale Steuernummer anzugeben. Die genannten Daten sollten vor dem Registrierungsvorgang bereit gelegt werden.

Achtung: Die Registrierung ist öffentlich einsehbar, so dass jeder Verbraucher, jeder Kunde, aber auch jedes Konkurrenzunternehmen einsehen kann, wer sich registriert hat und wer nicht!

2. Vertrag mit Recyclingunternehmen abschließen

Im zweiten Schritt muss jeder Hersteller unter Angabe der vom Verpackungsregister zugeteilten Registrierungsnummer einen Vertrag mit einem sogenannten System abschließen, also mit einem der bundesweit zugelassenen Mülltrennungsunternehmen des dualen Systems.

Dies sind: Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD), ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH, Interseroh Dienstleistungs GmbH, Landbell AG, BellandVision GmbH, Reclay VfW GmbH, ZENTEK GmbH & Co, Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG und Veolia Umweltservice Dual GmbH.

3. Anfallende Mengen melden

Die beim Dualen System gemeldeten Mengen müssen dann noch mit der entsprechenden Bestätigung des Systembetreibers durch den Hersteller selbst unter www.verpackungsregister.org hinterlegt werden. Die Systembetreiber sind nämlich ihrerseits meldepflichtig, so dass die Mengenangaben abgeglichen und Unregelmäßigkeiten verfolgt werden können.

Verpackungsgesetz – welche Kosten kommen auf Wildhändler zu?

Die Kosten für kleinere gewerbliche Wildbrethändler sind zunächst überschaubar. Der am weitesten verbreitete Mülltrenner, der „Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD)“, hat auf seiner Internetseite (https://portal.gruener-punkt.de/onlinedsd/f?p=200:81:::NO) einen Lizenzrechner online gestellt. Dort kann man die zu erwartenden Verpackungsarten und -mengen eingeben und erhält dann die Kosten angezeigt. Wer zum Beispiel fünf Kilo Karton und fünf Kilo Kunststoff angibt (und mit fünf Kilo Vakuumfolie lassen sich ja etliche Wildschweinkeulen einschweißen) zahlt dafür im Monat knapp 12 Euro.

Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?

Wer sich als gewerblicher Händler oder Hersteller nicht registrieren lässt, riskiert viel: Die Strafen sind drastisch und da, wie erwähnt, die Registrierung für jeden öffentlich einsehbar ist, ist das Risiko, erwischt zu werden, als extrem hoch einzustufen.

Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht wird der Händler oder Hersteller sofort mit einem Vertriebsverbot für alle Verpackungen belegt. Überdies drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro pro Fall. Das Verpackungsregister weist des weiteren darauf hin, dass „nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen“ müssen.

So groß der Ärger über den weiteren bürokratischen Hemmschuh für kleine Gewerbetreibende auch sein mag: Der Staat hat wirklich viel dafür getan, Verstöße gegen das Verpackungsgesetz riskant und teuer zu gestalten. Es lohnt sich nicht, dieses Risiko einzugehen.

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