Die Frist ist abgelaufen: Ab 16. Februar 2023 ist EU-weit der Einsatz von Bleischrot in Feuchtgebieten und einer drumherum liegenden Pufferzone verboten. Grund ist eine Änderung der europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung), die bereits 2021 erfolgte. Es galt eine Übergangsfrist.
Was bedeutet das konkret für Jäger?
In Feuchtgebieten und in einem Umkreis von 100 Metern darf keine Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1% verschossen werden. Möglichen Tricksereien wird direkt der Riegel vorgeschoben: Bereits auf dem Weg ins feuchte Terrain dürfen Sie kein Bleischrot mehr mitführen. Damit ist also auch die bleifreie Alibipatrone passé.
Verstöße ziehen ein Bußgeld nach sich, einen bundeseinheitlich geregelten Bußgeldtatbestand gibt es allerdings noch nicht. Wie das Waffengesetz einen wiederholten Bleiverstoß in Hinblick auf die Zuverlässigkeit einstuft, wird sich noch zeigen.
Die Gretchenfrage: Was ist ein Feuchtgebiet?
Was ist ein Feuchtgebiet? Von Definition kann man kaum sprechen: „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.“ Also eigentlich alles mit Wasser.
Nach dieser Definition würde jeder Regenschauer zum Spießrutenlauf. Damit nicht schon eine Pfütze zur Verbotszone wird, stellte das Europäische Gericht nach Kritik von DJV und FACE in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil klar: Ausgenommen sind Gebiete, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind – also auch Pfützen. Trotzdem bleiben noch viele Fragen offen.
Was ist mit den bisherigen Verboten?
Die bestehenden landesrechtlichen Verbote, die es in allen Bundesländern außer Hamburg gibt, bleiben in Kraft. Sie werden allerdings durch das europaweite Verbot aus der REACH-Verordnung überlagert. Dieses hat Vorrang. Dort, wo landesrechtliche Verbote weiter einschränken (z.B. gilt in MecklenburgVorpommern eine Pufferzone von 400 Metern), bleiben diese allerdings bestehen. Die landesrechtlichen Verbote haben auch noch Bedeutung für die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit. Das stellt der Deutsche Jagdverband in einem Frage-und-Antwort-Papier klar.
„Feucht oder nicht feucht – das ist hier die Frage“
Wenn Sie keinen Bock auf diese Frage haben, sollten Sie jetzt auf bleifreie Schrotmunition umstellen. Damit machen Sie nichts falsch: Früher oder später wird es sowieso zu einem generellen Bleiverbot kommen. Denn erklärtes Ziel der zuständigen EU-Kommission ist es, jedwede bleihaltige Munition in der Europäischen Union zu verbieten. Das betrifft dann nicht nur Jäger, sondern auch Sport- und Freizeitschützen.
Hier finden Sie eine große Auswahl an bleifreier Schrotmunition.
5 Antworten
Mir ist aus Veröffentlichungen kein einziger Fall bekannt, dass nach einem Verzehr eines mit Bleischrot erlegten Wildes ein Mensch zu Schaden kam.
Mir drängt sich ein ganz anderer Gedanke auf, auch Waffen- und Munitionshersteller haben Lobbyisten, ein Schuft wer böses dabei denkt!
Es geht auch nicht um den Schutz von Menschen. Es geht um den Schutz von Wildvögeln. Enten, zB, die beim Gründeln Bleischrote vom Gewässergrund mit aufnehmen. Und Greifvögel, die Schrote aus angebleiter Beute aufnehmen.
Es gibt wie immer in solchen Fällen zwei Seiten: Die eine ist, welche Gründe dafür und dagegen sprechen und wie ich darüber denke und die zweite ist, wie ich mich nun verhalte. Zur ersten kann man trefflich diskutieren, bei der zweiten gilt nur eins: Wenn ich Probleme vermeiden möchte, dann halte ich mich besser an die geltenden Regeln.
Gilt das bleihaltige Schotverbot auch für Flintenlaufgeschosse, die ja eigentlich keine Schrotmunition sind, sonder nur auch aus Schrotläufen verschossen werden?
Guten Tag Herr Henze,
die entsprechende Rechtsgrundlage hierzu bildet die Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen und wenden Sie sich mit dieser konkreten Fragestellung an Ihre zuständige Behörde.
Viele Grüße
Ihr FRANKONIA Team